1) AGB
Allgemeine Regelungen
1. Veranstalter
HighLight Production GmbH, Flugplatz 7-9, 44319 Dortmund
Deutschland
Telefon: +49 (0) 231 70097501
E-Mail: info@highlight-production.com, Handelsregister: HRB 33631
(nachfolgend nur der „Veranstalter“).
2. Anwendungsbereich/Vertragspartner
Das Festival, Heide Park Festival 2024, (nachstehend nur „HPF“ oder „Festival“) findet auf dem ausgewiesenen Festivalgelände sowie dem entsprechenden Gesamtgelände, der Heide Park Soltau GmbH (nachstehend nur „HP“) in Soltau, Niedersachsen statt. Das Festivalgelände umfasst die gesamten Flächen, welche im Eigentum der Heide Park Soltau GmbH liegen, zu welcher nur Zutritt mit gültiger Eintrittskarte (nachfolgend nur „Ticket“) gewährt wird. An den Veranstaltungstagen gelten ausschließlich die im HPF Ticketshop erhältlichen Tickets, welche exklusiv und nur für die beiden Veranstaltungstage ihre Gültigkeit beinhalten.
2.2. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend nur „AGB“) gelten zwischen dem Käufer eines Tickets (nachfolgend nur „Käufer“) und dem Veranstalter. Sofern AGB von Vertragspartnern des Veranstalters Anwendung finden und diese ihrem Inhalt nach denen des Veranstalters widersprechen, gelten die spezielleren Regelungen vorrangig.
Durch den Kauf eines Tickets schließt der Käufer einen Veranstaltungsvertrag und erwirbt ein Besuchsrecht der Veranstaltung. Mit der Buchung eines Parkplatzes schließt der Käufer einen Mietvertrag über einen KFZ-Stellplatz.
2.3. Neben den sich aus diesen AGB ergebenden Pflichten, verpflichtet sich der Käufer auch zur Beachtung der weiteren Regeln für das Verhalten in den verschiedenen Bereichen von HPF, insbesondere für das eigentliche Festivalgelände, den Park und den Parkplatz(z.B. Parkordnung und alle weiteren AGB).
2.4. Vertragliche Beziehungen kommen durch den Erwerb des Tickets ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem das Ticket erwerbenden Käufer zustande.
3. Vertragsschluss
3.1. Der Kauf der Tickets erfolgt über den Ticketshop der See Tickets
GmbH, sowie dem Ticketshop der Heide Park Soltau GmbH. Der Käufer
wird dafür zum Ticketshop
https://shop.heideparkfestival.com/fcaeea1c36584a11b0d708925883cbd
5 (See Tickets GmbH) bzw. https://www.heide-
park.de/entdecken/events/heide-park-festival-2024/ (HP) weitergeleitet.
Ergänzend gelten dort die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des
Ticketing Dienstleisters.
3.2. Der Ticketing Dienstleister handelt beim Verkauf der Tickets als rechtsgeschäftlicher Vertreter und im Namen und auf Rechnung des Veranstalters. Der Vertrag zum Kauf des Tickets kommt ausschließlich zwischen dem Veranstalter und dem Käufer zustande.
3.3. Der Käufer gibt mit der Betätigung des Buttons „zahlungspflichtig bestellen“ oder eines anderen der Vorschrift des § 312 j Abs. 3 BGB entsprechenden Buttons ein verbindliches Angebot zum Vertragsschluss ab, welches der Veranstalter im Falle der Zahlung durch Vorkasse mit Versand der Buchungsbestätigung per E-Mail und bei sämtlichen anderen Zahlungsarten durch den sofortigen Versand der print@home-Tickets per E-Mail annimmt.
3.4. Der Veranstalter ist berechtigt, eine Bestellung des Käufers, für die bereits eine Bestellnummer zugeteilt worden ist, zu stornieren (einseitiges Rücktrittsrecht), wenn der Käufer gegen die in nachstehender Ziffer 4 geregelten Weiterverkaufsverbote verstößt. Auf das vorbenannte Rücktrittsrecht finden die §§ 346 ff. BGB unter Ausschluss von § 350 BGB Anwendung.
4. Personalisierung der Tickets/ Weiterverkaufsverbote/ Verbot der Abänderung von Tickets/ Vertragsstrafe
4.1. Der Käufer ist verpflichtet, die Tickets ausschließlich für private Zwecke zu erwerben und zu nutzen. Jegliche/r gewerbliche oder kommerzielle Weiterverkauf/Weitergabe der erworbenen Tickets ohne die vorherige Zustimmung durch den Veranstalter ist verboten.
4.2. Die Tickets sind personalisiert, d.h. nur derjenige erhält das Recht, die Veranstaltung zu besuchen, der Inhaber des Besuchsrechts ist. Sein Name ist Bestandteil des Tickets.
4.3. Ein gewerblicher Weiterverkauf von Tickets ist in keiner Weise genehmigt. Sollte ein Käufer beim erneuten Verkauf der Tickets seitens HPF erfasst werden, wird nach Ziffer 3.4 verfahren.
4.4. Für einen Weiterverkauf / die Weitergabe von Tickets, der nicht über diese Plattform erfolgt, gilt Folgendes: Das Besuchsrecht besteht nur auf der Grundlage des Veranstaltungsbesuchsvertrags, den der Käufer mit dem Veranstalter geschlossen hat (Ziffer 2.2). Der Käufer kann das Besuchsrecht nur unter den nachfolgenden Bedingungen auf Dritte übertragen: Der Dritte muss in alle Rechte und Pflichten aus dem Veranstaltungsbesuchsvertrag eintreten. Dies setzt die Zustimmung des Veranstalters voraus, die der Veranstalter vorab erteilt, allerdings nicht in den nachfolgend genannten Fällen:
- bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets im Rahmen einer gewerblichen oder kommerziellen Tätigkeit ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters,
- bei einem Angebot von Tickets im Rahmen von nicht vom Veranstalter autorisierten Internetaktionen,
- bei einem Weiterverkauf von Tickets zu einem Preis, der den sich aus dem Ticket ergebenen Preis zuzüglich einem Nebenkostenaufschlag in Höhe von 25% (beispielsweise für Porto- und Vermittlungskosten) übersteigt,
- bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets zu Zwecken der Werbung oder Vermarktung, insbesondere als Preis bei einem Gewinnspiel oder Preisausschreiben, oder als Teil eines Hospitality- oder Reisepakets, ohne vorherige Zustimmung des Veranstalters,
- bei einer Weitergabe oder dem Weiterverkauf von Tickets ohne Hinweis auf diese AGB, insbesondere diese Ziffer 4.
4.5. Das Präparieren von Tickets (z.B. Aufdrucken, Abändern oder sonstige Arten der Veränderung von Tickets) zum Zwecke der Täuschung ist verboten.
4.6. Jeder Käufer, der Tickets schuldhaft unter Verstoß gegen die vorstehenden Zustimmungsvoraussetzungen/Verbote weiterverkauft, weitergibt, verlost oder im Sinne von Ziffer 4.5 präpariert, ist verpflichtet, dem Veranstalter eine angemessene, durch den Veranstalter nach billigem Ermessen festzusetzende und gerichtlich zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu €2.500,00 je vertragswidrig angebotenem, weiterverkauften, weitergegebenen, verlosten oder präparierten Ticket zu zahlen. Dem Veranstalter bleibt die Geltendmachung eines höheren Schadens unter Anrechnung der Vertragsstrafe vorbehalten. Der Veranstalter ist in derartigen Fällen weiter berechtigt, das betroffene Ticket zu sperren und dem Käufer den Zugang zur Veranstaltung zu verweigern.
5. Anreise
Die Anreise zum Festivalgelände ebenso wie das Parken erfolgt auf eigene Gefahr. Der Umwelt zuliebe benutzen Sie bitte die öffentlichen Verkehrsmittel. Für die Benutzung eines Stellplatzes auf dem zum Festivalgelände gehörenden gebührenpflichtigen Parkplatz gelten zusätzlich die AGB der Heide Park Soltau GmbH und die ausgehängte Parkplatzordnung.
6. Zutritt zum Festivalgelände
6.1. Beim ersten Einlass (Check-In zum Festivalgelände) ist das ausgedruckte Ticket und der gültige Personalausweis vorzuzeigen. Das Ticket wird eingetauscht gegen das Festivalbändchen. Das Festivalbändchen ist während des gesamten Aufenthalts auf dem Festivalgelände mit sich zu führen. Unverschlossene oder beschädigte Festivalbändchen verlieren ihre Gültigkeit und müssen umgehend an einem Service-Schalter (sog. „Trouble Shooting“) umgetauscht werden.
6.2. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Käufer den Zutritt zu dem Festivalgelände aus wichtigem Grund zu verwehren. Als wichtiger Grund gilt insbesondere, aber nicht abschließend, das Mitführen von verbotenen Gegenständen im Sinne von Ziffer 7.1, ein offensichtlich stark alkoholisierter Zustand des Käufers, wenn der Käufer offensichtlich unter Drogeneinfluss steht oder eine offensichtlich homophobe, sexistische, rassistische oder menschenverachtende Einstellung hat. Bei Verletzung des Jugendschutzes wird der Einlass ebenso verweigert (Ziffer 8). Besteht ein wichtiger Grund für die Verweigerung des Einlasses, verliert das Ticket des Käufers seine Gültigkeit; der Ticketpreis wird nicht erstattet.
6.4. Der Veranstalter behält sich das Recht vor, Käufer, die auf dem Festivalgelände ohne entsprechende Legitimation in Form des in Ziffer 6.1 angeführten Festival-Bändchens angetroffen werden, des gesamten Festivalgeländes zu verweisen. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
6.5. Der Veranstalter kann angemessene Präventionsmaßnahmen anordnen, Mitwirkungshandlungen verlangen und/oder Verhaltensregeln vorschreiben, insbesondere um gesundheitsbezogenen Erfordernissen zugunsten der Käufer und/oder weiterer Beteiligter zu entsprechen. Dem Hygienekonzept des Veranstalters und den Regelungen des Infektionsschutzgesetzes sowie der aus dem Infektionsschutzgesetz resultierenden und zum Zeitpunkt der Veranstaltung geltenden Verordnungen ist Folge zu leisten. Wird die Befolgung der Anweisungen verweigert, kann der Veranstalter ein Besuchsverbot für die Veranstaltung aussprechen. Der Veranstalter weist darauf hin, dass auch bei vollständiger Umsetzung eines angemessenen Schutz- und/oder Hygienekonzepts sowie der Einhaltung aller gebotenen Hygienemaßnahmen eine Infektion des Gastes mit dem Coronavirus (SARS-CoV-2) und/oder mit Mutationen hiervon und/oder anderen Krankheitserregern nicht vollständig ausgeschlossen werden kann.
7. Verbotene Gegenstände/Einlasskontrolle
7.1. Auf dem gesamten Festivalgelände sind verboten: Drogen und Rauschmittel, Glasflaschen jeder Art und Form, Getränke und Speisen, Shishas, sonstige Glasbehälter, Tiere/Haustiere, Waffen aller Art (auch im technischen Sinne), professionelle Foto-, Film-, Videokameras und Tonbandgeräte, Drohnen, Fackeln, pyrotechnische Gegenstände, Laserpointer, Aggregate und Autobatterien, Spiritus, Benzin oder anderer brennbarer Flüssigkeiten, Gaskartuschen, Trockeneis, Wunderkerzen, Himmelslaternen, Vuvuzelas, Megaphone, kommerzielle, politische oder religiöse Gegenstände aller Art, einschließlich Banner, Schilder, Symbole oder Flugblätter, Mannschaftszelte, Möbel und als Sperrmüll identifizierbare Gegenstände sowie gefährliche Gegenstände jeglicher Art. Der Einlass ist ausschließlich mit einer max. DIN A 4 großen Tasche erlaubt.
Zusätzlich sind auf dem Gelände Plastikbehälter und Dosen (Behältnisse aller Art) verboten, soweit sie nicht vom Veranstalter oder durch den Veranstalter lizensierten Händlern zur Ausgabe von Speisen und Getränken genutzt werden.
7.2. Am Einlass werden Sicherheitskontrollen (Leibes- und Taschenvisitation eingeschlossen) durch das Ordnungspersonal des Veranstalters durchgeführt. Das Ordnungspersonal ist berechtigt, eine Leibes- sowie Taschenvisitation durchzuführen. Der Käufer erklärt sich hiermit einverstanden. Den Anweisungen des Ordnungspersonals ist Folge zu leisten. Der Veranstalter hält sich das Recht vor, bei Nichtbeachtung einen sofortigen Verweis auszusprechen.
7.3. Verbotene Gegenstände müssen vor Einlass entsorgt oder von dem Käufer außerhalb des Festivalgeländes verwahrt werden. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass keine Möglichkeit besteht, Gegenstände aus den Entsorgungscontainern wieder herauszunehmen. Verbotene Gegenstände dürfen nicht in Schließfächern deponiert werden. Ein Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes besteht nicht.
8. Hausrecht/Verhaltensregeln/Fotografieren und Filmen
8.1. Das Hausrecht wird vom Veranstalter bzw. durch beauftragte Dritte sowie HP ausgeübt. Den Weisungen des Personals des Veranstalters ist Folge zu leisten. Ergänzend können für die einzelnen Bereiche von HPF (z.B. das eigentliche Festivalgelände oder die Parkplätze) besondere Verhaltensordnungen gelten, die den Benutzern dieser Bereiche, z.B. durch Aushänge, rechtzeitig vor Nutzung der Bereiche bekannt gemacht werden.
8.2. Dem Käufer ist es insbesondere untersagt:
8.2.1. verbotene Gegenstände im Sinne von Ziffer 7.1 mitzuführen;
8.2.2. körperliche Gewalt gegen andere Käufer, Personal des Veranstalters, HP oder sonstige Dritte auszuüben;
8.2.3. Gegenstände auf die Bühnen, auf das Personal des Veranstalters oder andere Käufer zu werfen;
8.2.4. außerhalb der Toiletten zu urinieren oder die Notdurft zu verrichten;
8.2.5. bauliche Anlagen, Wände, Sachen etc. zu bemalen, zu besprühen oder zu beschmutzen;
8.2.6. ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Veranstalters gewerblich Handel zu treiben, Marketingaktionen oder Werbemaßnahmen durchzuführen. Werbemaßnahmen gleich welcher Art, d.h. Bewerbung eines Produkts, einer Dienstleistung, eines Unternehmens oder einer Marke, sowie das Anbringen von Dekorationen und sonstigen Gegenständen sind auf dem gesamten Festivalgelände grundsätzlich untersagt. Im Falle einer Zuwiderhandlung wird die Aktion dem Veranlasser in Rechnung gestellt. Dabei wird der Wert eines vergleichbaren Sponsoringvertrages zugrunde gelegt. Der Veranstalter behält sich darüber hinaus das Recht vor, einen weitergehenden Schadensersatz geltend zu machen. Im Rahmen des Möglichen sind alle bereits ergriffenen Maßnahmen rückgängig zu machen.
8.2.7. Bereiche und Räume zu betreten, die für Käufer nicht freigegeben sind, und auf die Bühnen, Zelte, Traversen oder ähnliches zu klettern;
8.2.8. das so genannte Stage-Diving, Crowd-Surfing und Pogen.
8.3. Das Fotografieren für den privaten Gebrauch ist gestattet. Die Persönlichkeitsrechte Dritter sind dabei jederzeit zu wahren. Ton-, Film-, Digital- und Videoaufnahmen, auch für den privaten Gebrauch, sind grundsätzlich untersagt. Das Mitbringen von professionellen Tonbandgeräten und professionellen Foto-, Film-, Video- und Digitalkameras ist grundsätzlich nicht gestattet. Missbrauch wird strafrechtlich verfolgt. Erlaubt sind einfache Digitalkameras ohne wechselbare Objektive sowie GoPros (keine Profiausrüstung, keine Filmkameras).
8.4. Käufer, die gegen die vorstehenden Verhaltensregeln oder gegen Verhaltensgebote verstoßen oder verstoßen haben, kann der Veranstalter vom Festivalgelände verweisen und Hausverbot erteilen. Begeht ein Käufer auf dem Festival eine Straftat (z.B. Handel mit Betäubungsmitteln, Körperverletzung, Diebstahl oder sexuelle Nötigung), wird der Käufer sofort und ohne Vorwarnung von dem Festivalgelände verwiesen und der Sachverhalt wird bei den Strafverfolgungsbehörden zur Anzeige gebracht.
8.4.1. Besteht einer der vorgenannten wichtigen Gründe und wird der Käufer vom Veranstaltungsort verwiesen und verliert das Ticket seine Gültigkeit; der Eintrittspreis wird nicht erstattet. Ein Käufer, der schuldhaft gegen diese AGB oder eine etwaige, ihm rechtzeitig bekanntgemachte Verhaltensordnung verstößt, ist dem Veranstalter zum Ersatz eines dem Veranstalter dadurch entstehenden Schadens verpflichtet.
9. Jugendschutz
9.1. Für das gesamte Festivalgelände (exklusive des Campingplatzes) und den Heide Park gelten die Bestimmungen des Gesetzes zum Schutz der Jugend in der Öffentlichkeit. 9.2. Abweichend vom Jugendschutzgesetz ist der Zutritt zum Festivalgelände:
- Erst ab Vollendung des 14. Lebensjahres (mit „Elternzettel“ und der entsprechenden Begleitung, welche das 18. Lebensjahr vollendet hat) gestattet. Eine Begleitperson darf maximal vier Jugendliche begleiten bzw. im „Elternzettel“ bei vier Jugendlichen erwähnt werden.
- Kindern unter 14 Jahren ausschließlich in Begleitung eines Erziehungsberechtigten gestattet.
10. Gesundheitsbeeinträchtigung durch Lautstärke
Dem Käufer ist bewusst, dass auf dem Festival, insbesondere vor den Bühnen, eine besondere Lautstärke herrscht und die Gefahr von möglichen Gesundheitsschäden, insbesondere von Hörschäden, besteht. Der Veranstalter bemüht sich, durch geeignete technische Ausstattung und Lautstärkebegrenzung, dafür zu sorgen, dass die Beeinträchtigung der Besucher durch den Schallpegel der Performances, die bei derartigen Veranstaltungen üblichen Werte nicht unzumutbar überschreitet. Es wird unabhängig davon dringend empfohlen, Ohrstöpsel zu verwenden, insbesondere beim Aufenthalt in der Nähe von Lautsprecherboxen sowie einen Platz vor den jeweiligen Bühnen zu wählen, der den individuellen Hörgewohnheiten zuträglich ist. Erziehungsberechtigten sowie Begleitpersonen wird geraten einen geeigneten Abstand zu den Lautsprechen einzuhalten, um jegliche Gehörschäden an den Kindern/Jugendlichen zu vermeiden!
11. Ablauf der Veranstaltung/Programmänderungen
11.1. Der Veranstalter hat keinerlei Einfluss auf die Gestaltung, die Länge und den Inhalt der einzelnen Darbietungen und übernimmt daher gegenüber dem Käufer hierfür keine Haftung.
11.2. Das Ticket berechtigt zum Besuch einer Vielzahl von Konzerten und Begleitveranstaltungen auf dem Festivalgelände. Im Fall von Programmänderungen, der Absage einzelner Shows, Streichung einzelner Konzerte und Künstlern aus dem Programm hat der Besucher daher keine Ansprüche gegen den Veranstalter, solange der Gesamtcharakter vom Festival gewahrt bleibt. Verspätungen und Verlegungen einzelner Programmpunkte sind vom Käufer hinzunehmen.
Der Veranstalter wird Programmänderungen auf seiner Webseite unter www.heideparkfestival.com sowie den entsprechenden Social-Media-Kanälen bekanntmachen.
12. Absage oder Abbruch der Veranstaltung der Veranstaltung/Höhere Gewalt
12.1. Bei Absage oder Abbruch der Durchführung der Veranstaltung aufgrund von Ereignissen, die nachweislich außerhalb des Einflussbereichs des Veranstalters liegen, wie z. B. höhere Gewalt (insbesondere Terrorakte, Attentate, Attentatsdrohungen, Krieg, Bürgerkrieg oder kriegsähnlichen Ereignissen, Streik, Aussperrung, Arbeitsunruhen, Aufruhr und/oder innere Unruhen, Unwetter, Überschwemmung, Pandemien/Epidemien) und/oder im Falle einer behördlichen Absage aufgrund der vorgenannten oder anderer Ereignisse, gilt die nachfolgende Ziffer 12.2.
12.2. Bei Absage oder Abbruch der Durchführung nach Ziffer 12.1 sind die Parteien von ihren jeweiligen Vertragspflichten befreit. Der Rückerstattungsanspruchs des Käufers richtet sich nach den gesetzlichen Vorschriften. Jede Partei trägt ihre eigenen Kosten. Etwaige Schadenersatz- oder Aufwendungsersatzansprüche sind ausgeschlossen.
12.3. Im Fall der Absage des Festivals aufgrund einer behördlichen Anordnung wegen des Covid19- Virus gilt Ziffer 12.2 entsprechend. Dies gilt auch, wenn der Veranstalter aufgrund des Covid19-Virus nach Abwägung aller Umstände zu der Einschätzung gelangt, dass das Festival abgesagt werden muss, insbesondere wegen einer Gefahr für Leib und Leben der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher, aufgrund von Einreisebeschränkungen der am Festival Beteiligten oder der Festivalbesucher oder wegen Vertragskündigungen durch Dritte, wie Subunternehmer, für die der Veranstalter keinen Ersatz beschaffen kann.
12.4. Absagen oder Änderungen werden durch den Veranstalter so früh wie möglich bekannt gegeben. Änderungen während des Festivals werden vom Veranstalter auf den Leinwänden und durch Aushänge bekannt gegeben. Hieraus können seitens des Festivalbesuchers keine Ansprüche jedweder Art abgeleitet werden. Ergänzend gelten die aktuellen Aushänge und die Anweisungen des Ordnungspersonals vor Ort.
13. Haftung
13.1. Der Veranstalter haftet nicht für beschädigte, verloren gegangene, gestohlene oder sonst abhanden gekommene Gegenstände.
13.2. Eine für den Fall schuldhafter Pflichtverletzung oder aus sonstigen Rechtsgründen einem Gast entstehender Anspruch auf Schadensersatz wird zugunsten des Veranstalters dahingehend begrenzt, dass Letzterer haftet,
- a) in voller Schadenhöhe nur bei grobem Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) des Veranstalters, seiner Organe oder leitenden Angestellten,
- b) dem Grunde nach bei jeder schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, wobei unter wesentlichen Vertragspflichten solche zu verstehen sind, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet,
- c) außerhalb solcher Pflichten dem Grunde nach nur für grobes Verschulden im Sinne von § 309 Nr. 7 b BGB für Erfüllungsgehilfen. Der Höhe nach haftet der Veranstalter in den Fällen b. und c. nur für Ersatz des voraussehbaren vertragstypischen Schadens.
13.3. Die in den Fällen a. bis c. geregelten Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten nicht im Fall der Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit einer Sache im Sinne des § 444 BGB, im Fall des arglistigen Verschweigens eines Mangels, im Fall von Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit eines Menschen, sofern der Veranstalter die dazu führende Pflichtverletzung zu vertreten hat, sowie im Fall einer zwingenden Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz oder im Fall der Übernahme des Beschaffungsrisikos im Sinne von § 276 BGB. Insoweit wird klargestellt, dass der Veranstalter das Beschaffungsrisiko nur bei ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung im Sinne einer ausdrücklichen verschuldensunabhängigen Verantwortlichkeit trägt.
13.4. Der Veranstalter übernimmt keine Garantie für die Richtigkeit der Aussagen des Ordnungs- und Servicepersonals sowie von ihm nicht unmittelbar autorisierten Angaben in Social-Media-Kanälen.
14. Recht am eigenen Bild, Bild-, Video- und Tonrechte s. Datenschutzerklärung
15. Anwendbares Recht, Salvatorische Klausel
15.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen unterliegen deutschem Recht.
15.2. Sollte eine Bestimmung dieser Bedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so gilt § 306 BGB.
16. Pfandsammeln
Auf dem gesamten Festivalgelände ist das professionelle Sammeln von Pfandflaschen/Bechern strengstens verboten und wird strafrechtlich verfolgt. Zur Verhinderung des professionellen Pfandsammelns auf dem Festivalgelände können an den dort befindlichen Bars maximal 10 Gebinde zur gleichen Zeit eingetauscht werden.
17. Zusätzlich zu den AGB des Veranstalters gelten sämtliche AGB/die Parkordnung/Parkplatzordnung der Heide Park Soltau GmbH. Der Käufer stimmt neben der AGB des Veranstalters durch den Erwerb eines Tickets auch den AGB von HP zu.
2) AGB
Gewinnspiel Regelungen
1. Teilnahmebedingungen an Gewinnspielen vom Heide Park Festival
Die Teilnahme an Gewinnspielen vom Heide Park Festival/HighLight Production GmbH, Flugplatz 7-9, 44319 Dortmund, nachfolgend Veranstalter genannt, ist kostenlos und richtet sich ausschließlich nach diesen Teilnahmebedingungen.
1.1. Ablauf der Gewinnspiele
Die Dauer der Gewinnspiele ist in der Beschreibung jedes Gewinnspielbeitrags zu entnehmen. Innerhalb dieses jeweiligen Zeitraums erhalten Nutzer online die Möglichkeit, am Gewinnspiel teilzunehmen.
1.2. Teilnahme
Um an den Gewinnspielen teilzunehmen, müssen die Bedingungen, die in den Beschreibungen der jeweiligen Posts festgehalten sind, erfüllt werden. Nach Ablauf des jeweiligen Gewinnspiels werden nachträgliche Teilnahmen bei der Auslosung nicht berücksichtigt.
1.3. Teilnahmeberechtigte
Teilnahmeberechtigt sind natürliche Personen. Die Teilnahme ist nicht auf Kunden des Veranstalters beschränkt und nicht vom Erwerb einer Ware oder Dienstleistung abhängig. Sollte ein Teilnehmer in seiner Geschäftsfähigkeit eingeschränkt sein, bedarf es der Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters.
Nicht teilnahmeberechtigt am Gewinnspiel sind alle an der Konzeption und Umsetzung des Gewinnspiels beteiligte Personen und Mitarbeiter des Betreibers. Zudem behält sich der Betreiber vor, nach eigenem Ermessen Personen von der Teilnahme auszuschließen, wenn berechtigte Gründe vorliegen, beispielsweise:
(a) bei Manipulationen im Zusammenhang mit Zugang zum oder Durchführung des Gewinnspiels,
(b) bei Verstößen gegen diese Teilnahmebedingungen,
(c) bei unlauterem Handeln oder (d) bei falschen oder irreführenden Angaben im Zusammenhang mit der Teilnahme an dem Gewinnspiel.
1.4. Gewinn, Benachrichtigung und Übermittlung des Gewinns
Die Gewinnpreise sind in den jeweiligen Gewinnspielposts zu entnehmen.
Die Ermittlung der Gewinner erfolgt nach Teilnahmeschluss jedes Gewinnspiels im Rahmen einer Auslosung unter allen Teilnehmern. Sind die Gewinnspiele mit einer Aufgabe verknüpft, kommen ausschließlich diejenigen Teilnehmer in die Verlosung, welche die Aufgabe korrekt durchgeführt haben.
Die Gewinner werden zeitnah über Privatnachricht auf Social Media oder E-Mail benachrichtigt.
Die Aushändigung des jeweiligen Gewinns erfolgt ausschließlich an die Gewinner oder an den gesetzlichen Vertreter des minderjährigen Gewinners. Ein Umtausch, eine Selbstabholung sowie eine Barauszahlung des Gewinns sind nicht möglich.
Eventuell für den Versand der Gewinne anfallende Kosten übernimmt der Betreiber. Mit der Inanspruchnahme verbundene Zusatzkosten gehen zu Lasten des jeweiligen Gewinners. Für eine etwaige Versteuerung ist der Gewinner selbst verantwortlich.
Melden sich die Gewinner nach zweifacher Aufforderung innerhalb von zwei Tagen nicht, kann der Gewinn auf einen anderen Teilnehmer übertragen werden.
1.5. Beendigung des Gewinnspiels
Der Veranstalter behält sich ausdrücklich vor, Gewinnspiele ohne vorherige Ankündigung und ohne Mitteilung von Gründen zu beenden. Dies gilt insbesondere für jegliche Gründe, die einen planmäßigen Ablauf der Gewinnspiele stören oder verhindern würden.
1.6. Datenschutz
Für die Teilnahme an Gewinnspielen ist die Angabe von persönlichen Daten notwendig. Der Teilnehmer versichert, dass die von ihm gemachten Angaben zur Person, insbesondere Vor-, Nachname und E-Mail Adresse wahrheitsgemäß und richtig sind.
Der Veranstalter weist darauf hin, dass sämtliche personenbezogenen Daten des Teilnehmers ohne Einverständnis weder an Dritte weitergegeben noch diesen zur Nutzung überlassen werden.
Eine Ausnahme stellen die für die Durchführung der Gewinnspiele beauftragte Unternehmen dar (HighLight Production GmbH, thegoodheart UG (haftungsbeschränkt), Heide-Park Soltau GmbH), welche die Daten zum Zwecke der Durchführung des Gewinnspiels erheben, speichern und nutzen müssen.
1.7. Meta Disclaimer
Diese Aktion steht in keiner Verbindung zu Facebook und wird in keiner Weise von Facebook gesponsert, unterstützt oder organisiert.
1.8. Anwendbares Recht
Fragen oder Beanstandungen im Zusammenhang mit den Gewinnspielen sind an den Veranstalter zu richten. Kontaktmöglichkeiten finden sich im Impressumsbereich der Website.
Die Gewinnspiele des Veranstalters unterliegt ausschließlich dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Der Rechtsweg ist ausgeschlossen.
1.9. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser Teilnahmebedingungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültigkeit dieser Teilnahmebedingungen im Übrigen nicht berührt. Statt der unwirksamen Bestimmung gilt diejenige gesetzlich zulässige Regelung, die dem in der unwirksamen Bestimmung zum Ausdruck gekommenen Sinn und Zweck wirtschaftlich am nächsten kommt. Entsprechendes gilt für den Fall des Vorliegens einer Regelungslücke in diesen Teilnahmebedingungen.
3) Besondere Bestimmungen für die Benutzung des Campinggeländes
1. Zeltplatz
Der Käufer eines Campingplatztickets hat lediglich Anspruch auf einen einzelnen Zeltplatz auf dem Campingplatz. Es besteht kein Anspruch auf einen Platz für Gruppen. Die Zeltplatzgröße beträgt pro Person/Käufer 10 Quadratmeter. Die konkreten Campingflächen können abweichend von den Abbildungen aufgrund tatsächlicher Umstände nachträglich variieren.
1.1. An- und Abreisezeiten
Ein von dem Käufer auf dem Campinggelände gebuchter Zeltplatz steht dem Käufer am Anreisetag ab 12:00 Uhr zur Verfügung. Es wird nicht die gesamte Campingfläche gleichzeitig geöffnet, sondern bereichsweise nach Bedarf. Wildes Zelten ist untersagt und wird behördlich verfolgt. Der Umweltschutz, die Grundsätze der Müllvermeidung und korrekten Abfallbeseitigung sind zu beachten. Das eigenmächtige Anlegen von Feuerstellen auf Campingflächen oder Parkplätzen ist aufgrund der daraus resultierenden Brandgefahr untersagt. Der Zeltplatz muss am Abreisetag bis 13:00 Uhr sauber verlassen werden. Bei Fristüberschreitung kann ein weiteres Entgelt erhoben werden. Die vertragsgerechte Räumung ist jedoch Hauptpflicht des Käufers.
2. Aufenthalt/Besuch
2.1. Einlasskontrolle
Käufer müssen sich vor Betreten des Campinggeländes und beim Betreten des Festivalgeländes der Einlasskontrolle unterziehen (Allgemeine Regelungen, Ziffer 7). Der Zeltplatz darf pro Käufer nur mit einer regulären Campingausrüstung belegt werden. Zusätzliche Campingausrüstungen bedürfen der Zustimmung des Veranstalters und müssen angemeldet werden.
2.2. Stromaggregate/Naturschutz
Umwelt und Natur sind zu schützen. Rücksichtnahme auf Flora und Fauna ist höchstes Gebot. Stromaggregate können daher nicht zugelassen werden; die Nutzung ist behördlich untersagt. Es ist strengstens untersagt, wassergefährdende Stoffe in den Boden einzubringen.
2.3. Es dürfen keine Abgrenzungen (Regenrinnen) oder sonstige Löcher (z.B. zur Kühlung) in die Campingflächen gegraben werden.
2.4. Müllentsorgung
Am Campingplatz Check-in erhalten die Käufer je einen Müllsack und nach Anlegen des Festivalarmbands je einen Müllpfandchip. Der beim Kauf des Festivaltickets entrichtete Müllpfand in Höhe von €10,00 wird den Besuchern an den Müllstationen zu den vor Ort und unter www.heideparkfestival.com bekannt gemachten Öffnungszeiten gegen Abgabe der gefüllten Säcke und der Müllpfandchips zurückerstattet. Während der Veranstaltung sind Abfälle an den dafür eingerichteten Müllsammelplätzen in die bereitgestellten Tonnen und Container zu entsorgen. Zur Sauberhaltung werden zusätzliche Mülltüten kostenlos von den Ordnern verteilt.
3. Mängel
Sofern der zugewiesene Zeltplatz bzw. sonstige Vertragsleistungen nicht den vertraglich vereinbarten Eigenschaften entsprechen, hat der Käufer dem Veranstalter die Mängel am Feststellungstag, spätestens aber am darauffolgenden Tag schriftlich anzuzeigen.
4. Haftung
Der Käufer und die ihn begleitenden Personen verpflichten sich, den Stellplatz sowie Gebäude, Einrichtungen, Inventar etc. des Campinggeländes pfleglich zu behandeln. Schäden, die während des Aufenthaltes durch den Camper selbst oder dessen Begleitpersonen verursacht werden, sind dem Veranstalter umgehend mitzuteilen. Der Veranstalter weist ausdrücklich darauf hin, dass aus der Natur herrührende Unregelmäßigkeiten, Beschädigungen oder Verluste (z.B. Baumfrüchte, Insekten, Tiere, Astwerk etc.) auftreten können; eine Haftung des Veranstalters für derartige Beschädigungen ist im Rahmen von den allgemeinen Regelungen Ziffer 13 vorstehend ausgeschlossen.
5. Unberechtigter Zutritt
Personen, die sich ohne eine Berechtigung auf dem eingefriedeten Campinggelände aufhalten, werden wegen Leistungserschleichung (§ 265a StGB) und Hausfriedensbruch (§ 123 StGB) angezeigt.
Der Zutritt zum Campingplatz wird nur mit dem Camping Kombiticket oder einem Camping Add On Ticket (in Zusammenhang mit einem Full Weekend Pass) gewährleistet.
6. Platzordnung
Für die Benutzung des Campinggeländes und für das Verhalten auf dem Campinggelände gilt ergänzend eine dem Käufer (z.B. durch Aushang) rechtzeitig bekannt gemachte Benutzungsordnung für das Campinggelände.
7. Jugendschutz
Der Zutritt zum Campingplatz ist erst ab 18 Jahren gestattet. Auch in Begleitung eines Erziehungsberechtigten /Erziehungsbeauftragten ist Minderjährigen der Zutritt nicht gestattet.